Sie sei davon ausgegangen, dass der Hund wieder von selbst nach Hause kommen würde (UA act. 307 f.). Gemäss dem vorliegenden, grundsätzlich unbestrittenen Sachverhalt ist somit davon auszugehen, dass die Hündin C. der Beschuldigten davongelaufen ist, obwohl diese gehalten gewesen wäre, ihre Hündin in einem ausbruchsicheren Gehege zu halten oder jederzeit an der Leine zu führen. Die Beschuldigte hat sich in der Folge nicht einmal die Mühe gemacht, ihre entlaufene Hündin einzufangen, sondern vertraute lediglich darauf, dass diese von selber nach Hause gehen würde. Damit hat sie ohne Zweifel in Kauf genommen, gegen die Verfügung des Veterinäramts vom 6. Mai 2013 zu verstossen.