Mit Verfügung des Veterinäramts vom 9. März 2015 wurde die Beschuldigte angewiesen, die Umzäunung der Rinder, Schweine und Ziegen so einzurichten, dass keine Tiere mehr entweichen können, unter Androhung einer Busse gemäss Art. 28 Abs. 3 TSchG (UA act. 73 ff.).