6.4. 6.4.1. Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig u.a. gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 28 Abs. 3 TSchG an ihn gerichtete Verfügung verstösst (Art. 28 Abs. 3 TSchG). 6.4.2. Mit Verfügung des Veterinäramts vom 6. Mai 2013 wurde die Beschuldigte angewiesen, ihre Hündin C. ausbruchssicher unterzubringen, so dass sie nicht auf öffentlich zugängliches Gelände entweichen kann bzw. im öffentlich zugänglichen Raum an einer Leine zu führen, unter Androhung einer Busse gemäss Art. 28 Abs. 3 TSchG (UA act. 310 ff.). - 31 -