Der diesen Vorwurf erhebende Nachbar B. sei seit Jahren mit der Beschuldigten zerstritten und würde ihr schaden wollen (Berufungsbegründung, Ziff. 21 lit. b). Sodann habe die Beschuldigte wiederholt viel Geld ausgegeben, um das Gehege so gut wie möglich zu unterhalten. Aus dem Entweichen einiger Ziegen am 15. August 2018 könne nicht darauf geschlossen werden, dass sie die amtliche Verfügung vom 9. März 2015 nicht ernst genommen habe, da Gehege für Ziegen nicht 100% ausbruchssicher gebaut werden könnten (Berufungsbegründung, Ziff. 21 lit. c).