6.3. Die Beschuldigte macht in ihrer Berufung geltend, dass die Hündin C. am 19. August 2017 unglücklicherweise habe entweichen können, jedoch habe sie alles versucht, die Hündin schnellst möglich wieder einzufangen. Seit der Auflage des Veterinäramts im Jahr 2013 habe sie sich zudem darum gekümmert, dass die Hündin jederzeit ausbruchssicher untergebracht gewesen sei (Berufungsbegründung, Ziff. 21 lit. a). Sodann sei nicht erstellt, dass ihre Hündin C. am 22. August 2018 nicht gehörig eingesperrt resp. angeleint gewesen sei. Der diesen Vorwurf erhebende Nachbar B. sei seit Jahren mit der Beschuldigten zerstritten und würde ihr schaden wollen (Berufungsbegründung, Ziff.