ger nachteiliger Nutzung des Waldes ist somit zu bestätigen. 6. Mehrfache Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 3 TSchG ("Verstoss gegen amtliche Verfügung des Veterinäramtes" 6.1. Schliesslich wird der Beschuldigten noch der Vorwurf gemacht, mehrfach die Strafbestimmung von Art. 28 Abs. 3 TSchG erfüllt zu haben, indem sie gegen amtliche Verfügungen des Veterinäramts verstossen habe. Mit Verfügung des Veterinäramts vom 6. Mai 2013 sei die Beschuldigte verpflichtet worden, die Hündin C. ausbruchssicher unterzubringen, damit diese nicht auf öffentliches Gelände entweichen könne, sowie mit Verfügung vom - 30 -