Auch am 30. August 2017 konnten die Ziegen durch die Polizei im Wald festgestellt werden (UA act. 6). Nachdem der Beschuldigten bereits oben (vgl. E. 4) zum Vorwurf gemacht wird, Tiere in nicht entweichungssicheren Gehegen gehalten zu haben, und sie damit um die Möglichkeit wusste, dass die Ziegen jederzeit die Weide verlassen und in den Wald gehen könnten, zumal sich der Wald unmittelbar an die Weide anschliesst, ist ihr auch vorzuwerfen, mehrfach gegen die Vorschriften des kantonalen Waldgesetzes verstossen zu haben, indem ihre Ziegen im Wald weideten. In subjektiver Hinsicht ist mindestens von Eventualvorsatz auszugehen. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher unzulässi-