5.4.2. Unerheblich ist vorliegend, dass gewisse Waldgebiete im Eigentum der Beschuldigten stehen (vgl. Berufungsbegründung), denn mit dem Eigentum an Wald sind Verpflichtungen verbunden (§ 2 Abs. 1 AWaG). Entsprechend ist die nachteilige Nutzung auch unzulässig, selbst wenn es sich dabei um den Wald im Eigentum der Beschuldigten handelt. Gemäss dem kantonalen Waldgesetz ist die Waldweide eine unerlaubte Nutzung des Waldes. Die "Gefahr" einer Waldweide besteht darin, dass der Wald nachhaltig geschädigt wird und er so seine Funktionen, namentlich seine Schutz-, Wohl- fahrts- und Nutzfunktion (vgl. Art. 1 lit. c WaG) nicht mehr erfüllen kann.