Selbst wenn dem so wäre, könne der Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, sie habe den Wald vorsätzlich oder fahrlässig übermässig genutzt, da sie die Tiere nicht absichtlich in den Wald geschickt habe. Zudem habe sie das Gehege regelmässig unterhalten (Berufungsbegründung, Ziff. 20 S. 16 f.). - 29 -