5.3. Mit Berufung bringt die Beschuldigte vor, dass einerseits nicht klar sei, in welchem Gebiet sich die Ziegen aufgehalten hätten, da sie oberhalb der Weide ebenfalls ein Stück Wald besitze und nicht erstellt sei, ob die Ziegen diesen oder ein fremdes Waldgebiet betreten hätten. Andererseits sei beweismässig nicht abgesichert, wie lange sich die Tiere im Wald aufgehalten und ob sie tatsächlich die Krautschicht und Jungpflanzen gefressen hätten. Selbst wenn dem so wäre, könne der Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, sie habe den Wald vorsätzlich oder fahrlässig übermässig genutzt, da sie die Tiere nicht absichtlich in den Wald geschickt habe.