5.2. Die Vorinstanz erkannte, dass erstellt sei, dass sich die Ziegen bei diesen beiden Vorfällen im Wald befunden hätten und darin frei hätten weiden können. Die Beschuldigte hätte dafür besorgt sein müssen, dass ihre Ziegen die Weide nicht unbemerkt verlassen können, um im Wald Nahrung aufzunehmen. Demzufolge habe sie ihre Ziegen im Wald weiden lassen (vorinstanzliches Urteil, E. 14.3).