5. Mehrfache Widerhandlung gegen Art. 43 Abs. 4 WaG i.V.m. § 13 A- WaG ("nachteilige Nutzung des Waldes") 5.1. Sodann wird der Beschuldigten in der Anklage vorgeworfen, dass sie sich mehrfach der unzulässigen nachteiligen Nutzung des Waldes gemäss Art. 43 Abs. 4 und Art. 16 Abs. 1 WaG (Waldgesetz; SR 921.0) i.V.m. § 13 Abs. 1 AWaG (Waldgesetz des Kantons Aargau; SAR 931.100) schuldig gemacht habe, indem ihre Ziegen aus der Weide entwichen seien und sich danach im Wald aufgehalten (SV 4) resp. sich in den Wald begeben hätten, wo sie Krautschicht und Jungpflanzen abgefressen hätten (SV 10).