4.4.11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. c TSchV (Halten von Tieren in nicht entweichungssicheren Gehegen), begangen durch Fahrlässigkeit, schuldig gemacht hat.