Selbst wenn bei letzterem Vorfall nicht klar ersichtlich ist, wie die Kuh die Weide verlassen hat, gibt es genügend Hinweise, dass sie das Gehege beim leicht zusammengedrückten Draht verlassen und auch wieder betreten konnte (vgl. Zusatzanklage vom 27. Juli 2020; Verfahrensakten Teil 2, Verfahren ST.2020.996, act. 4 f.). Entsprechend kann auch diesbezüglich das Entweichen der Kuh nur auf eine ungenügend gesicherte Weide zurückgeführt werden und hat auch hier ein Schuldspruch zu erfolgen.