Der Beschuldigten war bekannt, dass sie den Zaun der Ziegen so zu unterhalten hat, dass die Tiere nicht ausbrechen können. Indem sie das Gehege nicht genügend unterhalten hat, hat sie fahrlässig gegen Vorschriften der Tierhaltung verstossen. Entsprechend hat mit der Vorinstanz ein Schuldspruch zu erfolgen. - 27 -