4.4.6. Am 19. März 2019 wurden durch die Polizei wiederum Ziegen auf dem Grundstück des Nachbarn B. angetroffen. Eine Überprüfung des Zaunes zeigte, dass der unterste Draht ohne Strom war (Verfahrensakten Teil 2, UA act. 85 ff.). Wie bereits oben (E. 4.4.3.1) ausgeführt, bestehen keine Hinweise dafür, dass der Nachbar die Ziegen vorsätzlich aus dem Gehege gelassen hätte. Auch weist die vorgefundene Spur (vgl. Foto Verfahrensakten Teil 2, UA act. 90) darauf hin, dass die Ziegen den Weg unter dem Zaun regelmässig begangen haben. Der Beschuldigten war bekannt, dass sie den Zaun der Ziegen so zu unterhalten hat, dass die Tiere nicht ausbrechen können.