4.4.4. Am 20. November 2017 konnte die Polizei eine Rinderherde feststellen, welche aus dem Gehege ausgebrochen war. Nach dem Zurücktreiben in die Weide musste der Zaun notdürftig repariert werden (UA act. 420 ff.). Auch hier liegen keine Hinweise vor, dass die Herde mutwillig durch eine Drittperson aus dem Gehege gelassen wurde, sondern der Ausbruch ist auf den zu wenig stabilen Zaun zurückzuführen, womit auch vorliegend der Tatbestand erfüllt ist. Jedoch ist in Bezug auf den Vorfall vom 21. Dezember 2017 (SV 9 lit. b), als 14 Kühe und ein Kalb ca. 300 Meter vom X-Hof entfernt auf der Strasse aufgefunden wurden, zu erkennen, dass bereits der objektive Tatbestand nicht erfüllt ist.