4.4.3.2. Demnach ist festzuhalten, dass sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand des Haltens von Tieren in einem nicht entweichungssicheren Gehege erfüllt sind. Es ist jedoch zugunsten der Beschuldigten (Berufungsbegründung, Ziff. 19 lit. h, S. 16) für die Dauer vom 6. Juli 2017 bis 3. September 2017 nur von einer einzigen Tathandlung auszugehen, da ihr nach Bekanntwerden der Tatsache, dass ihre Ziegen das Gehege regelmässig selbständig verlassen, eine gewisse Zeit zugestanden werden muss, innert deren Frist sie das Gehege sachgerecht in Stand setzen kann. - 26 -