Vor diesem Hintergrund ist zweifelsohne davon auszugehen, dass die Tiere die Weide durch Lücken im Zaun, welcher teilweise ohne Strom war, verlassen haben, da dieser durch die Beschuldigte zu wenig unterhalten war. Bereits mit Verfügung des Veterinärdienstes vom 9. März 2015 wurde die Beschuldigte darauf hingewiesen, dass die Umzäunung ihrer Tiere so einzurichten ist, dass keine Tiere entweichen können (Verfahrensakten Teil 2, UA act. 71 ff.). Sodann wurde die Beschuldigte am 6. Juli 2017 darüber informiert, dass sich Ziegen ausserhalb des Geheges befinden würden (UA act. 268). Der Beschuldigten war demnach spätestens zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass eine Ausbruchsproblematik