4.4.2. Vorliegend waren es bei den meisten Vorfällen Ziegen, welche aus der Weide entwichen sind. Bei vier Vorfällen handelte es sich um Rinder oder Kühe. Wie die Beschuldigte grundsätzlich korrekt ausführt, sind damit nicht Wildtiere (vgl. Art. 2 Abs. 1 TSchV) betroffen. Jedoch ist, wie oben dargelegt, nicht primäres Ziel der Tierschutzgesetzgebung, die Sicherheit der Menschen zu gewährleisten, sondern das Wohlergehen der Tiere zu schützen. Daher ist grundsätzlich unerheblich, dass von den ausgebrochenen Ziegen und Tiere der Rindergattung keine erhebliche Gefahr für die Menschen ausging.