4.4. 4.4.1. Nach Art. 7 Abs. 1 lit. c TSchV müssen Unterkünfte und Gehege so gebaut und eingerichtet sein, dass die Tiere nicht entweichen können. In erster Linie ist Zweck des Tierschutzgesetzes, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1 TSchG). Bei der Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 lit. c TSchV steht ebenfalls der Schutz der Tiere im Vordergrund. Gemäss den Erläuterungen zu den Bestimmungen der Tierschutzverordnung (abrufbar unter: https://www.blv.admin.ch/blv/de/ home/suche.html#erl%C3%A4uterungen%20tierschutzverordnung;