4.3. Die Beschuldigte bringt mit Berufung vor, dass es sich bei ihren Tieren um Nutz- und nicht um wilde und für die Menschen gefährlich werdende Zootiere handle, weshalb an die Entweichungssicherheit von Viehzäunen erheblich tiefere Anforderungen zu stellen seien. Sodann sei jeweils nicht erstellt, wie die Tiere das Gehege verlassen hätten, womit auch eine Manipulation oder das mutwillige Entweichen lassen durch den Nachbarn B. o- der eine nicht bekannte Drittperson nicht auszuschliessen sei (Berufungsbegründung, Ziff. 19).