4.2. Die Vorinstanz erkannte, dass schon die Häufigkeit der Vorfälle von entwichenen Tieren zeige, dass die Zäune trotz Reparaturarbeiten zu wenig stabil gewesen seien. Zudem würden keine objektiven Hinweise dafür vorliegen, dass der Nachbar der Beschuldigten, B., die Zäune zu ihrem Nachteil manipuliert habe. Entsprechend sah die Vorinstanz den Tatbestand als erfüllt an (vorinstanzliches Urteil, E. 13.3). - 24 -