Es ist ausgeschlossen, dass der Beschuldigten die herumliegenden Maschendrahtzäune sowie die gefährlich abstehenden Drähte entgangen sind, zumal sie die Tiere wie auch die Einrichtungen regelmässig überprüfen muss (vgl. Art. 5 Abs. 1 TSchV). Demzufolge ist ihr ein vorsätzliches Handeln vorzuwerfen.