Von diesen herumliegenden Gegenständen ging unweigerlich die Gefahr aus, dass sich Tiere darin verwickeln oder sich an den spitzen Drähten verletzen könnten. Selbst wenn sich gemäss Aussagen der Beschuldigten bislang kein Tier daran verletzt hat, so geht von herumliegenden und kaputten Maschendrahtzäunen eine erhebliche Verletzungsgefahr aus und sie sind aus einer Weide zu entfernen. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. Es ist ausgeschlossen, dass der Beschuldigten die herumliegenden Maschendrahtzäune sowie die gefährlich abstehenden Drähte entgangen sind, zumal sie die Tiere wie auch die Einrichtungen regelmässig überprüfen muss (vgl. Art. 5 Abs. 1 TSchV).