3.3. Die Beschuldigte macht mit Berufung geltend, dass sich durch das Stück auf der Weide befindlichen Maschendrahtzaun keine so erhebliche Verletzungsgefahr für die Tiere ergeben hätte, welche es rechtsfertigen würde, sie dafür wegen Verletzung des Tierschutzgesetzes zu bestrafen. Es sei denn auch zu keiner Verletzung der Tiere gekommen (Berufungsbegründung, Ziff. 18, S. 13). - 23 - 3.4. 3.4.1. Nach den Vorschriften in der Tierschutzverordnung müssen Unterkünfte und Gehege so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist (Art. 7 Abs. 1 lit. a TSchV).