3.2. Die Vorinstanz erkannte, dass sich den Polizeifotos entnehmen lasse, dass sich auf der Weide, auf welcher sich die Tiere befunden hätten, defekte Maschendrahtzäune, an welchen sich die Tiere leicht hätten verletzen können, befunden hätten. Hingegen lasse sich nicht zweifellos erstellen, dass sich auch die Wellbleche und die Eisenstangen auf einer Weide befunden hätten, weshalb in Bezug auf die letzteren Gegenstände der Tatbestand nicht erfüllt sei (vorinstanzliches Urteil, E. 12.3).