störender Stein im Huf der Ziege für das Lahmen verantwortlich war. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage bzw. insbesondere mangels eines tierärztlichen Berichts, welcher sich konkreter zu den Ursachen der Lahmheit äussern würde, lässt sich nicht zweifelsfrei erstellen, dass die Beschuldigte die Ziege vernachlässigt oder ihr die benötigte tiermedizinische Behandlung vorenthalten hätte. Entsprechend ist der objektive Tatbestand nicht erfüllt und die Beschuldigte vom diesbezüglichen Vorwurf der Tierquälerei freizusprechen.