Wiederum ist der Beschuldigten der Vorwurf zu machen, dass sie den Mangel am Gehege, welches das Wohlbefinden des Ziegenbocks massiv einschränkte, nicht behoben hat. Während der Beschuldigten nicht ein direkter Vorsatz der Tierquälerei gemacht werden kann, hat sie dennoch in Kauf genommen, dass sich der Ziegenbock zum wiederholten Male im Flexi-Netz verfangen könnte, was sodann auch geschehen ist, und entsprechend zu leiden hat. Daher ist auch in Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt der Tatbestand der Tierquälerei i.S. des Tierschutzgesetzes in objektiver und in subjektiver Hinsicht erfüllt.