Nach dem eben Ausgeführten ist zusammenfassend erstellt, dass sich die Beschuldigte in Bezug auf den Vorfall vom 27. August 2017 mindestens - 21 - eventualvorsätzlich der Tierquälerei i.S. des Tierschutzgesetzes schuldig gemacht hat. 2.7. 2.7.1. Am 30. August 2017 wurde gestützt auf einen Hausdurchsuchungsbefehl auf dem Hof der Beschuldigten zwischen 8.50 und 10.25 Uhr eine unangemeldete Tierschutzkontrolle vorgenommen (UA act. 60 ff.). Dabei wurde der Ziegenbock erneut verfangen im Flexi-Netz angetroffen (vgl. Fotos UA act. 118 ff.) und musste durch Angehörige der Polizei befreit werden.