Der Beschuldigten kann somit insofern kein Vorwurf gemacht werden, den Ziegenbock vorsätzlich in seiner misslichen Lage gelassen zu haben. Nachdem auch nicht bekannt ist, ob und wie oft der Ziegenbock bereits zuvor aus dem Flexi-Netz hat befreit werden müssen resp. ob der Beschuldigten das Problem der für den behornten Ziegenbock ungeeigneten Zaunvorrichtung und der damit einhergehenden Einschränkungen des - 20 - Wohlbefindens des Tieres überhaupt bekannt war, kann ihr auch nicht vorgeworfen werden, in Kauf genommen zu haben, dass sich der Ziegenbock (erneut) im Flexi-Netz verfangen könnte und entsprechend leiden müsste.