Die mitgelieferten Fotoaufnahmen zeigen deutlich, wie die Maschen des Flexi-Net- zes mehrfach um die Hörner des Ziegenbockes gewickelt waren. Nicht bekannt ist hingegen, wie lange der Ziegenbock bei der Entdeckung durch B. bereits im Flexi-Netz verfangen war. Der Beschuldigten ist insoweit beizupflichten, als sie nicht verpflichtet ist, ihre Tiere ständig zu observieren. Dennoch trägt sie die Pflicht, das Befinden der Tiere sowie den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig zu überprüfen und Mängel an Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich zu beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere zu treffen (Art. 5 Abs. 1 TSchV).