Die Beschuldigte habe das Tier jedoch sicherlich nicht absichtlich lange leiden lassen, nachdem sie Kenntnis von den gesundheitlichen Beschwerden erlangt habe. Ebenfalls sei nicht erstellt, dass der Tierarzt, wenn er sofort gekommen wäre, dem Tier adäquate Hilfe hätte zukommen lassen können (Berufungsbegründung, Ziff. 17, S. 12). 2.4. Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG macht sich der Tierquälerei strafbar, wer ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder - 19 -