Sodann könne ihr auch nicht der Vorwurf gemacht werden, solche Flexi-Netze zu benutzen, da solche Abschrankungen gängige Praxis seien. Sodann habe ein Ziegenbock ein natürliches Bedürfnis, sich mit den Hörnern da und dort abzureiben, und oft könne er sich auch selbstständig aus einer misslichen Lage befreien. Es sei nicht erstellt, dass die Beschuldigte den Ziegenbock absichtlich im Netz verfangen belassen oder in Kauf genommen habe, dass dem Ziegenbock ein solches Missgeschick passiere (Berufungsbegründung, Ziff. 17, S. 11 f.).