2.3. Mit Berufung macht die Beschuldigte geltend, dass nicht erstellt sei, dass der Ziegenbock für so lange Zeit im Flexi-Netz verhangen gewesen sei, dass sie überhaupt davon hätte Kenntnis erhalten und ihn befreien können. Sie sei als Landwirtin nicht verpflichtet, alle Tiere ständig zu observieren. Der vorgefundene Kot sei kein Hinweis darauf, dass der Ziegenbock über sehr lange Zeit verhängt gewesen sei, da er auch bereits vorher dort hätte sein können. Sodann könne ihr auch nicht der Vorwurf gemacht werden, solche Flexi-Netze zu benutzen, da solche Abschrankungen gängige Praxis seien.