Betreffend die lahmende Ziege erkannte die Vorinstanz ebenfalls, dass die Beschuldigte hätte erkennen müssen, dass die Ziege eine tierärztliche Behandlung benötigt hätte und es unterlassen habe, der lahmenden Ziege die nötige Pflege zukommen zu lassen, weshalb auch hier der Tatbestand erfüllt sei (vorinstanzliches Urteil, E. 11.3.2).