der Ziegenbock bereits längere Zeit gefangen gewesen sei und sich nicht alleine hätte befreien können. Demzufolge habe er unter Angst, Wasserund Nahrungsentzug gelitten, und dies an einem Tag mit grosser Hitze und Trockenheit. Gemäss dem Zeugen N. (recte: D.) wäre der Ziegenbock verendet, wenn er nicht befreit worden wäre. Die Beschuldigte habe mindestens in Kauf genommen, dass sich der Ziegenbock wiederholt im Flexi-Netz verfangen könne und entsprechend leiden müsse, weshalb der Tatbestand erfüllt sei (vorinstanzliches Urteil, E. 11.3.1).