Weiter wird der Beschuldigten gemäss Sachverhalt 6 der Zusatzanklage vom 17. Februar 2020 vorgeworfen, dass sie der anlässlich einer Kontrolle durch den Veterinärdienst am 1. August 2018 festgestellten hinten links stark lahmenden Ziege keine tierärztliche Behandlung hat zukommen lassen, obwohl sie deren Notwendigkeit hätte erkennen und entsprechend einen Tierarzt hätte aufbieten müssen. 2.2. Die Vorinstanz erkannte, dass in Bezug auf den Ziegenbock aufgrund der durch die Polizei vorgefundenen Scharr- und Kotspuren erstellt sei, dass - 18 -