2. Mehrfache Widerhandlung gegen Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ("Tierquälerei") 2.1. In Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ("Tierquälerei") wird der Beschuldigten gemäss Sachverhalt 10 des Strafbefehls vom 26. Februar 2018 konkret vorgeworfen, dass am 26. August 2017 eine Meldung bei der Kantonspolizei Aargau erfolgt sei, dass sich der Ziegenbock der Beschuldigten am Waldrand im Flexi-Netz verfangen habe und habe befreit werden müssen. Am 27. August 2017 sei eine gleichlautende Meldung erfolgt, woraufhin die Regionalpolizei unteres Fricktal den Ziegenbock befreit habe.