2.5. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Berufungsantwort vom 11. Juli 2022 die kostenfällige Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung richtet sich gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche und entsprechend auch gegen die Strafzumessung und Kostenfolgen. Damit ist das vorinstanzliche Urteil – mit Ausnahme der Einstellungen und Freisprüchen (Dispositivziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils) – vollständig angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).