2. 2.1. Mit Eingabe vom 4. April 2022 reichte die Beschuldigte die Berufungserklärung ein und beantragte einen vollumfänglichen Freispruch. 2.2. Mit Eingabe vom 8. April 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder die Anschlussberufung zu erklären. 2.3. Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 wurde im Einverständnis der Parteien das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet und die bisherige Privatklägerin aus dem Verfahren vor Obergericht entlassen. - 17 - 2.4. Mit Berufungsbegründung vom 6. Juli 2022 hielt die Beschuldigte an ihren bereits gestellten Anträgen fest.