- der mehrfachen Widerhandlungen gegen Art. 28 Abs. 3 TschG (mehrfacher Verstoss gegen eine Verfügung des Veterinäramtes). 4. Die Beschuldigte wird als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil vom 4. Juni 2019 des Obergerichts des Kantons Aargau in Anwendung der in Ziff. 3 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34 StGB, 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 80.– festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 8'800.–.