Die Beschuldigte hat das Gehege aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit ungenügend unterhalten. In der Vergangenheit sind bei ihr immer wieder Tiere aus den Gehegen ausgebrochen. Entsprechend hätte die Beschuldigte konkrete Massnahmen ergreifen müssen, damit es den Tieren nicht mehr möglich ist, aus dem Gehege auszubrechen. Ort: Q., X-Hof Zeit: 04.08.2020, 18.40 Uhr" 1.6. Am 8. und 11. Oktober 2021 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung mit Befragung der Beschuldigten sowie der Zeugen B., Wm J., D., K., L. - 15 -