Halten von Tieren in nicht entweichungssicherem Gehege Art. 28 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 TSchG, Art. 4 Abs. 1 Bst. b TSchG, Art. 7 Abs. 1 Bst. c TSchV Die Beschuldigte hat fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet. Am 04.08.2020 um 17.20 Uhr hat B. der Polizei telefonisch gemeldet, dass sich die Ziegen der Beschuldigten ausserhalb des Geheges befinden.