Die Beschuldigte hat das Gehege aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit ungenügend unterhalten. In der Vergangenheit sind bei ihr immer wieder Tiere aus den Gehegen ausgebrochen. Entsprechend hätte die Beschuldigte konkrete Massnahmen ergreifen müssen, damit es den Tieren nicht mehr möglich ist, aus dem Gehege auszubrechen. Ort: Q., X-Hof Zeit: 24.01.2020, 17.35 Uhr" 1.4. Mit einer weiteren Zusatzanklage vom 27. Juli 2020 wurde der Beschuldigte folgendes vorgeworfen. "I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO)