Die Beschuldigte hat fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet. Aufgrund einer Meldung vom 03.12.2019, dass sich zum wiederholten Male die Ziegen der Beschuldigten ausserhalb des Zaunes aufhalten ist die Polizei vor Ort ausgerückt. Die ausrückende Polizei hat daraufhin einige Ziegen ausserhalb des Zaunes der Beschuldigten festgestellt.