Die Beschuldigte hat das Gehege aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit ungenügend unterhalten. In der Vergangenheit sind bei ihr immer wieder Tiere aus den Gehegen ausgebrochen. Entsprechend hätte die Beschuldigte konkrete Massnahmen ergreifen müssen, damit es den Tieren nicht mehr möglich ist, aus dem Gehege auszubrechen. Ort: Q., X-Hof Zeit: 02.10.2019, 09.20 Uhr Sachverhalt 13: (Act. 160 - 163) Halten von Tieren in nicht entweichungssicherem Gehege Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG, Art. 4 Abs. 1 Bst. b TSchG, Art. 7 Abs. 1 Bst. c TSchV Die Beschuldigte hat fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet.