Die Beschuldigte hat fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet. - 11 - Am 02.10.2019 hat eine Drittperson der Polizei telefonisch gemeldet, dass sich zum wiederholten Male die Ziegen der Beschuldigten ausserhalb des Zaunes aufhalten. Die ausrückende Polizei hat daraufhin 4 Ziegen ausserhalb des Zaunes festgestellt. Diese befanden sich auf der Weide des Nachbars der Beschuldigten. Währendem sich die Polizei näherte, liefen diese geschlossen hoch zum Wald.