Die Beschuldigte hat fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet. Am 03.09.2019 hat eine Drittperson der Polizei telefonisch gemeldet, dass sich zum wiederholten Male die Ziegen der Beschuldigten ausserhalb des Zaunes aufhalten.