Die Beschuldigte hat das Gehege aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit ungenügend unterhalten. In der Vergangenheit sind bei ihr immer wieder Tiere aus den Gehegen ausgebrochen. Entsprechend hätte die Beschuldigten konkrete Massnahmen ergreifen müssen, damit es den Tieren nicht mehr möglich ist, aus dem Gehege auszubrechen. Die Ziege, welche hinten links stark lahmte, hat die Beschuldigte keine ärztliche Hilfe zukommen lassen, obwohl sie die hätte erkennen müssen und für die Behandlung des Tieres den Tierarzt hätte aufbieten müssen. Ort: Q., X-Hof Zeit: 15.08.2018, 10.15 Uhr bis 11.15 Uhr Sachverhalt 7: (Act. 84 - 123)